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Digitale Nomaden: Thailand | Philippinen VS Spanien

Die Länder Vergleiche basieren auf einer Reihe von Faktoren wie z.B. Erreichbarkeit, Lebenshaltungskosten, Niederlassungsfreiheit für Bürger des Schengenraumes, Gesundheitsversorgung, Sicherheit, Wetterbedingungen und andern Kriterien. In den Nomad-Listen der besten Länder hält Spanien - insbesondere mit Barcelona - Spitzenpositionen.
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Steuererklärungen

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  • Steuererklärungen

    So machen Sie schnell und einfach die Steuererklärung für 2021 auf Mallorca
    Der Startschuss für die „Declaración de Renta“ ist gefallen. Neuerungen gibt es etwa bei der Angabe des Kurzarbeitergelds und der Kryptowährungen sowie bei der Absetzbarkeit bestimmter Ausgaben



    Seit Mittwoch (6.4.) läuft in Spanien die Frist, um dieEinkommensteuererklärung (IRPF) für 2021 auszufüllen. Die spanische Finanzbehörde hat den dafür vorgesehenen Online-Zugang freigeschaltet. Der Antrag kann oft in wenigen Minuten erstellt und abgeschickt werden. Die Erklärung muss bis zum 30. Juni eingereicht sein. Wer nachzahlen muss und das per Bankeinzug tun möchte, muss die Unterlagen bis zum 27. Juni einsenden.

    Wer muss die Erklärung abgeben?

    Grundsätlich gilt: Arbeitnehmer,die 2021 mehr als 22.000 Euro verdient haben, müssen eine Steuererklärung abgeben. Gleiches gilt für Personen, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind und mehr als 14.000 Euro verdient haben. Das Arbeitsamt SEPE, das die Kurzarbeitergelder (ERTE) auszahlt, zählt dabei ebenfalls als Arbeitgeber. Anders als im Vorjahr müssen nun aber nicht mehr alle Kurzarbeiter, die mehr als 14.000 Euro verdient haben, den Antrag ausfüllen. Wenn die Summe der Einnahmen des zweiten und weiterer Arbeitgeber nicht 1.500 Euro im Jahr übersteigt, muss die Steuererklärung nicht eingereicht werden. Wer also nur kurz die ERTE-Gelder kassiert hat, kann bis zu 22.000 Euro einnehmen, ohne dass ein Antrag beim Finanzamt notwendig ist. Wer unsicher ist, ob er eine Steuererklärung abzugeben hat, fragt im Zweifel besser beim Steuerberater nach.

    Was kann ich Absetzen?

    In Spanien wird die Einkommensteuer zu gleichen Teilen von der zentralen Steuerbehörde AEAT und den Autonomieregionen erhoben. Diese haben jeweils ihre eigenen Steuertabellen. Wie viel Prozent Steuer man auf sein Einkommen zahlen muss, lässt sich allgemein nur mit einem Näherungswert angeben. In der sogenannten konsolidierten Tabelle auf dieser Seite sind diese Werte für die Balearen angegeben. Im Einzelfall kann die Steuerbelastung davon abweichen. Abschreibungen sind im Vergleich zu denen in Deutschland sehr überschaubar und kommen nur für niedrigere Einkommen infrage. Zudem gelten sie nur für den Teil der Einkommensteuer, der von den Autonomieregionen erhoben wird. In diesem Jahr lassen sich auf den Balearen zum Beispiel die Kosten für Bauarbeiten anrechnen, die den Energieverbrauch in den eigenen vier Wänden senken oder dem Ausbau erneuerbarer Energien dienen. Dafür darf das Bruttogehalt nicht 33.000 Euro übersteigen. Steuerzahler, die jünger als 36 Jahre alt sind, können Mietkosten absetzen, wenn ihr Gehalt 22.000 Euro pro Jahr nicht übersteigt. Bei Paaren, die gemeinsam die Erklärung ausfüllen, ist 37.000 Euro die Grenze. Die Gehaltsobergrenzen für Abschreibungen wurden um zehn Prozent erhöht. Aus der Grauzone hervor treten derweil die Kryptowährungen. Wer mit Bitcoin oder anderem virtuellen Geld mehr als 1.000 Euro verdient – egal ob in Spanien oder einem anderen Land – muss diese Einkünfte angeben.

    Wie reiche ich die Erklärung ein?

    Am besten auf der Seite des Finanzamts (sede.agenciatributaria.gob.es) den borrador aufrufen. Das geht mit einem Klick auf „Renta 2021“, dann „Servicio de tramitación borrador“ und „Con número de referencia“. Diese Nummer muss erst erstellt werden, daher besser „No tengo referencia“ klicken. Dort die NIE-Nummer sowie eine Überprüfungsnummer eingeben. Sie findet sich auf dem grünen Beleg der Eintragung ins Ausländerregister (hinten, wenn es das Kärtchen ist, rechts oben beim DIN-A4-Format). Der eingegebenen Zahl muss ein „C“ und eine Null vorangestellt werden. Bei einer Fehlermeldung sollte der Browser gewechselt werden. Zuletzt muss der Betrag samt Komma eingegeben werden, der auf der Steuererklärung für 2020 im Kästchen 505 stand. Der Vordruck kann auch über die App „Agencia Tributaria“ abgerufen werden. Dann die Daten prüfen und abschicken. Für Rückzahlungen hat das Amt bis Jahresende Zeit. Für Nachzahlungen kann der Antragsteller die Zahlungsweise auswählen – es sind zwei Raten möglich. Bei Fragen lohnt es sich, einen Termin auf dem Finanzamt auszumachen. Ab dem 5. Mai lässt sich die Steuererklärung telefonisch einreichen, ab dem 1. Juni in der Behörde vor Ort. Termine unter 901-22 33 44 oder 915-53 00 71.

  • #2
    Gesetzesänderung bei der Vermögensteuer: Für Immobilien-Investoren auf Mallorca kann es dicke kommen
    Anwalt Alejandro del Campo hat deshalb den Fiskus vor der EU-Kommission verklagt


    Man kann sich lebhaft vorstellen, wieAlejandro del Campo am anderen Ende des Telefons die Hände in die Luft wirft, während er erzählt. In seiner Stimme, in seinen Worten dringt Fassungslosigkeit durch. Der Grund: der neueste Einfall des spanischen Gesetzgebers bei der Vermögensteuer für Nicht-Residenten. Denn die können jetzt richtig zur Kasse gebeten werden. Der mallorquinische Steueranwalt verklagt deswegen jetzt den spanischen Fiskus vor der EU-Kommission.

    Dabei sah vor Kurzem noch alles so gut aus für vermögende Ausländer mit Investitionswünschen auf dem mallorquinischen Immobilienmarkt. Erst im Jahr 2021 entschied das Oberste Gericht der Balearen, dass Immobilienbesitz auf Mallorca über eine ausländische Gesellschaft nicht der Vermögensteuer unterliegt. Solch eine Besteuerung sei zwar laut Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Spanien möglich, die spanische Gesetzgebung sehe dies aber nicht vor, da die Vermögensteuer nur für natürliche Personen gelte, die in Spanien ansässig sind. Mehrere verbindliche Auskünfte der Steuerbehörde bestätigten diese Ansicht.

    Kehrtwende beim Gesetzgeber

    Doch dann die Kehrtwende: Ende 2022 erarbeitete die Zentralregierung eineneue, befristete „Reichensteuer“. Diese diente vor allem dazu, die Vermögensteuer über einen Umweg in den Autonomieregionen einzuführen, die diese ausgesetzt hatten – Madrid und Andalusien. Dabei nutzte Madrid die Gunst der Stunde und überarbeitete auch das Gesetz für die Vermögensteuer. Fortan stand da nun: Wenn die spanischen Vermögenswerte einer ausländischen Gesellschaft über 50 Prozent der Aktiva betragen, wird das Unternehmen im Sinne der Vermögensteuer als ansässig betrachtet. Und der Gesellschafter damit vermögensteuerpflichtig. Doch damit nicht genug: Mit der neuen Regelung unterliegen nicht nur die spanischen Aktiva der Vermögensteuer, sondern alle Vermögenswerte, egal wo sie sich befinden. Als Beispiel nennt del Campo einen in Berlin ansässigen Unternehmer, der als alleiniger Gesellschafter über eine Firma eine Zwei-Millionen-Euro-Villa in Port d’Andratx hält. Gleichzeitig hält diese Gesellschaft auch eine Wohnung in Berlin, die 500.000 Euro Wert ist. Da der Wert der spanischen Immobilie den persönlichen Freibetrag von 700.000 Euro übersteigt, wird der Berliner vermögensteuerpflichtig. Nach der neuen Regelung muss er die Abgabe aber nicht nur für das Haus am Yachthafen zahlen, sondern auch für die Wohnung in Berlin. Bestätigt wurde dies durch eine verbindliche Auskunft, die das Finanzamt auf Anfrage eines Deutschen mit Immobilienbesitz auf Ibiza erteilte.

    Der Clou beim Zeitpunkt der Gesetzesänderung

    Besonders dreist – oder clever, wie man es nimmt – war der Zeitpunkt, an dem die Gesetzesänderung in Kraft trat: der 29. 12. 2022. Die Vermögensteuer ist eine Stichtagssteuer, die am 31.12. rückwirkend für das vergangene Jahr gültig wird. Das heißt: Alle Betroffenen werden nun für 2022 zur Kasse gebeten. Der Reaktionsspielraum betrug zwei Tage. Alejandro del Campo hat nun den spanischen Fiskus bei der EU verklagt. Er kennt sich mit dem Prozedere aus. Schließlich ist er auch bei der Auslandsvermögenserklärung Modelo 720 so vorgegangen. Der jahrelange Rechtsstreit endete Anfang 2022 mit einem Erfolg vor dem EuGH. Auch in diesem Fall dürfte es länger dauern. „Ich rechne damit, dass wir erst in einem Jahr wissen, ob die Klage angenommen wurde“, sagt Alejandro del Campo. Der Anwalt hofft, dass Madrid vorher einlenkt und das Gesetz korrigiert. Für die Betroffenen bleibe nun vor allem eine Option: Wer es sich leisten kann, reichert die Gesellschaft um Vermögenswerte im Ausland an. Wenn diese mehr als 50 Prozent betragen, muss man sich um die Vermögensteuer sowieso keine Gedanken machen.

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